2006.06.16 - Fluggesellschaft haftet
Eine Fluggesellschaft haftet für die Folgen eines gestrichenen Fluges.
Nach Urteil des Amtgerichtes Frankfurt ergibt sich bereits ein Zahlungsanspruch, wenn der Fluggast mehr als drei Stunden später an seinem Ziel ankommt und es sich um eine Flugstrecke von mindestens 1500 Kilometer handelt. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nur bei eigenem Verschulden des Reisenden ausgeschlossen.
(Az 30 C 2806/05-24).
(csn-ab)
