2006.07.31 - 0190er Gebühren teilweise einklagbar

Telefongesellschaften dürfen Gesprächsgebühren für die Anwahl so genannter 0190er-Servicenummern - heutzutage 0900er Rufnummern - nicht ohne weiteres einklagen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz bestehen zwei verschiedene Verträge: Die Telefongesellschaft, hier Telekom, könne nur die üblichen Telefongebühren einklagen, die Geltendmachung der übrigen Kosten sei Sache des Anbieters der jeweiligen Dienste.

Az.: 2 U 42/05

(csn-ab)

2006.07.15 - Reisezeit ist keine Dienstzeit
2006.08.01 - Privatpost rechtfertigt Kündigung