2006.07.31 - 0190er Gebühren teilweise einklagbar
Telefongesellschaften dürfen Gesprächsgebühren für die Anwahl so genannter 0190er-Servicenummern - heutzutage 0900er Rufnummern - nicht ohne weiteres einklagen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz bestehen zwei verschiedene Verträge: Die Telefongesellschaft, hier Telekom, könne nur die üblichen Telefongebühren einklagen, die Geltendmachung der übrigen Kosten sei Sache des Anbieters der jeweiligen Dienste.
Az.: 2 U 42/05
(csn-ab)
