2006.11.22 - Urlaub bei Firmenpleite
Durch eine Firmenpleite verfallen bestehende Urlaubsansprüche von Arbeit-
nehmern nicht.
Beantragter Urlaub muss von einem Insolvenzverwalter nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt genehmigt sowie das Urlaubsentgelt aus der Insolvenzmassse gezahlt werden.
Resturlaub sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnises aus den vorhandenen Vermögenswerten des Unternehmens abzugelten.
(9 AZR 97/06)
(csn-ab)
