2007.02.21 - Heimliche Vaterschaftstests
BVerfG: Heimlicher Vaterschaftstest im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar
Heimliche Vaterschaftstests dürfen wegen der mit ihnen verbundenen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Allerdings ist das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht ausreichend, um das Recht des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm zu verwirklichen. Insofern muss der Gesetzgeber ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und dem Gesetzgeber für die Schaffung einer entsprechenden Regelung eine Frist bis zum 31.03.2008 gesetzt.
Ablehnung der Verwertung des Tests durch die Zivilgerichte
Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt. Diese Vorgehensweise hat das BVerfG jetzt als verfassungskonform bestätigt.
BVerfG rügt Gesetzgeber
Das BVerfG hob zunächst hervor, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes gewährleiste, sondern auch das Recht eines Mannes auf Verwirklichung dieses Rechts. Der Gesetzgeber habe es unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden könne.
Möglichkeit der privaten Einholung von Vaterschaftsgutachten nicht ausreichend
Zwar bestehe die Möglichkeit, auf privatem Wege mit Einwilligung des Kindes beziehungsweise seiner sorgeberechtigten Mutter unter Verwendung von Genmaterial des Kindes ein Vaterschaftsgutachten einzuholen und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu erlangen. Dieser Weg sei jedoch bei Fehlen der erforderlichen Einwilligung rechtlich verschlossen, da ein mit Hilfe von genetischem Datenmaterial heimlich eingeholter Vaterschaftstest auf einer nicht zu rechtfertigenden Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung basiere, vor der die staatlichen Organe Schutz zu bieten hätten. Vor ungewollten Zugriffen auf das genetische Datenmaterial eines Kindes sei auch dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Zur verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Sorge gehöre auch, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten dürfe.
Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung muss zurücktreten
Das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm verlangt nach Ansicht der Verfassungsrichter aber für Fälle, in denen Zweifel an der Vaterschaft bestehen, die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Abstammung geklärt werden kann, ohne dass daran zwingend weitere rechtliche Folgen geknüpft werden. Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens schränke der Gesetzgeber über den hiermit notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten des Kindes zwar das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Allerdings handele es sich um Daten, die in Beziehung zu denen des Mannes stehen könnten, der rechtlicher Vater des Kindes sei. Insofern sei das Recht des Kindes, diese Daten nicht preiszugeben, ihm gegenüber weniger schützenswert.
Grundrechte der Mutter stehen nicht entgegen
Auch Grundrechte der Mutter stünden der Bereitstellung eines Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung eines Kindes von ihm nicht entgegen, so das BVerfG. Zwar räume das Persönlichkeitsrecht der Mutter das Recht ein, selbst darüber zu befinden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gebe. Hiermit sei aber kein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter verbunden. Der Eingriff diene dem vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater hervorgegangen sei. Dieser wiederum habe ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis, ob das Kind von ihm abstamme.
Jetziges Verfahren trägt Rechten des Vaters nicht ausreichend Rechnung
Das BVerfG betonte sodann, dass das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach dem BGB kein Verfahren sei, das dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trage. Es beende die rechtliche Vaterschaft, wenn sich im Verfahren erweise, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstamme. Zwar komme es auch zur Klärung der Vaterschaft. Wegen seines überschießenden Zieles der rechtlichen Trennung vom Kind werde das Verfahren aber dem Recht eines Mannes auch auf bloße Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm nicht gerecht. Der Wunsch eines rechtlichen Vaters könne sich allein darauf richten, zu wissen, ob das Kind wirklich von ihm abstamme, ohne zugleich seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu wollen.
Gesetzlichen Voraussetzungen gehen zu weit
Auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vaterschaft angefochten werden kann, halten die Karlsruher Richter, bezogen auf die Verfolgung des Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu erlangen, für unverhältnismäßig. Gehe es lediglich um die Verfolgung dieses Ziels, stehe dem Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung kein entsprechend gewichtiges, schützenswertes Interesse von Kind und Mutter gegenüber. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, ein Verfahren zur Klärung und Feststellung der Abstammung an dieselben Darlegungslasten und Fristen zu binden, die für die Anfechtungsklage maßgeblich seien. Zur Verfahrenseröffnung reichte hier aus, wenn der rechtliche Vater Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm vortrage.
Ablehnung heimlichen Vaterschaftstests als Beweismittel verfassungsgemäß
Nach diesen Maßstäben erachtete das BVerfG die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es entspreche dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechtes des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnten. Der Umstand, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung stehe, das es einem Mann ermögliche, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu klären und feststellen zu lassen, sei irrelevant. Ein besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers könne dennoch nicht anerkannt werden.
Gesetzgeber in seinem Vorgehen frei
Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der Vaterschaft nachkommt, überließ Karlsruhe der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Allerdings sei er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung finde. So könne er etwa sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führe.
(Urteil vom 13.02.2007, Az.: 1 BvR 421/05).
(csn-ra marten)
