2002.01 - Neue Verjährungsregeln im Familienrecht
Die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hat Veränderungen bei einigen Verjährungsregeln im Familienrecht mit sich gebracht.
1. Fristen
Familienrechtliche Ansprüche, die regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum Inhalt haben, verjähren in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (bisher 4 Jahre).
Familienrechtliche Ansprüche, für die weder im 4. Buch des BGB eine besondere Verjährung bestimmt und bei denen es sich weder um wiederkehrende Leistungen noch um Unterhaltsleistungen handelt, verjähren in 30 Jahren.
Die im 4. Buch speziell geregelten Verjährungsfristen und Ausschlussfristen bleiben erhalten und sind weiterhin vorrangig und unverändert geblieben.
2. Fristbeginn
Hinsichtlich des Verjährungsbeginns der dreijährigen Frist, also bei allen Unterhaltsleistungen beginnt die Verjährung am Ende des Jahres, in dem zwei Voraussetzungen vorliegen:
der Anspruch muss entstanden sein der Gläubiger muss Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners haben oder nur aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht haben.
3. Hemmung/Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange zwischen Gläubiger und Schuldner eine besondere familienrechtliche Beziehung besteht, insbesondere zwischen Ehegatten während des Bestehens der Ehe und zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder (alle Fallgruppen siehe § 207 BGB).
Eine Verjährung tritt auch dann nicht ein, wenn die Parteien miteinander über den Anspruch verhandeln.
Gerichtliche Verfahren führen nicht mehr zur Unterbrechung, sondern lediglich zur Hemmung. Diese Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Sie endet auch, wenn das Verfahren –aus welchen Gründen auch immer- zum Stillstand kommt.
Eine Unterbrechung sieht das neue BGB in § 212 nur noch dann vor, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in sonstiger Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder beantragt wird.
4. Übergangsvorschriften
Nach § 6 des 229 EGBGB sind die neuen Verjährungsregeln bereits zum 1.1.2002 anzuwenden. Bei Unterhaltsforderungen beginnt hier die Verjährung mit dem 1.1.2002, mit dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2004 ablaufen würde.
Die Unterbrechungswirkung anhängiger rechtlicher Verfahren endet am 31.12.2001. Ab 1.1.2002 hemmen die gerichtlichen Verfahren nur noch, so dass insbesondere darauf geachtet werden muss, dass sie nicht in Stillstand geraten.
(Januar 2002)
(racm)
