2005.06 - BGH stärkt Rechte geschiedener Väter

Wer zahlt, bekommt das volle Kindergeld

Der Bundesgerichtshof hat geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder entlastet. Nach einem Karlsruher Urteil kann derjenige, der allein für den Lebensunterhalt des Sohnes oder der Tochter aufkommen muss, künftig das volle Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen. Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs beim anderen - nicht zu Unterhalt verpflichteten - Elternteil wohnt. Bisher war bei den Familiengerichten umstritten, ob das Kindergeld in diesen Fällen aufgeteilt werden muss.

In dem Fall, der dem aktuellen Urteil zu Grunde liegt, lebt eine geschiedene Mutter in der Südpfalz wiederverheiratet mit ihren vier Kindern zusammen. Einige der Kinder sind inzwischen erwachsen und machen eine Ausbildung. Da die Mutter selbst nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist, leistet allein der Vater Barunterhalt. Nach Volljährigkeit einer Tochter wollte er das gesamte an die Mutter ausgezahlte Kindergeld von 154 Euro von seinen Leistungen abziehen.

In der Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf den Rechtsgedanken der Aufteilung des Kindergeldes. Nach geltendem Recht wird im Falle einer Scheidung das Kindergeld Mutter und Vater je zur Hälfte zugerechnet. Dies wird damit begründet, dass zumeist ein Elternteil die Betreuung übernimmt und der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Diese Regelung gilt aber nur für minderjährige Kinder.

Mit der Volljährigkeit entfällt der Betreuungsanspruch des Kindes, während der Anspruch auf Unterhalt bestehen bleibt, bis es sich selbst finanziell unterhalten kann. Deshalb, so die Richter, sei es folgerichtig, dem zum Unterhalt Verpflichteten das volle Kindergeld anzurechnen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 34/03
(csn-ab)

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