2005.12.28 - Besuchskosten bald absetzbar?
Geklagt hatte ein Vater aus Dresden, der in Karlsruhe seinen sechsjährigen Sohn aus erster Ehe zu wohnen hat. Um ihn sehen zu können, beantragte er nach dem Hartz-IV-Gesetz Zuschüsse für die Bahnfahrten nach Karlsruhe und die Übernachtungskosten in Höhe von 170 Euro monatlich.
Das zuständige Arbeitsgericht lehnte seinen Antrag ab. Der Vater zog vor das Sozialgericht. Hier wurde entschieden:
Die Ausübung des Umgangsrechts sei ein sogenannter unabweisbarer Bedarf (§23 SGB II). Das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind sei verfassungsrechtlich geschützt.
Der Beschluss (Az.: S 23 AS 982/05 ER) ist noch nicht rechtskräftig (Stand Dez. 2005). Sollte er rechtskräftig werden, so könnte dies nach Meinung des Pressesprechers des Interessenverbandes für Unterhalt und Familienrecht, ISUV e. V., Herrn Josef Linsler, der Einstieg für die Absetzbarkeit von Besuchskosten sein.
(csn-ab)
