2006.01.17 - Überstundenvergütung

Überstundenvergütung - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Mainz) -
Aktenzeichen: 6 Sa 799/04 - 11.11.2004

Arbeitnehmer müssen geleistete Überstunden im Falle einer Klage beweisen und nachvollziehbar auflisten.

Aus dem Urteil: Aus der vorgelegten Aufzeichnung ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitraum Juli bis November 2003 insgesamt 375,25 Überstunden geleistet habe, die zu vergüten seien.

Der Klägerin stehen die nicht verfallenen Forderungen aus dem Zeitraum Juli bis November 2003 deshalb nicht zu, weil die Berufungskammer, anders als das Arbeitsgericht die von der Klägerin selbst aufgestellten Stundenlisten nicht zur Grundlage der Entscheidung machen kann, weil dies Parteierklärungen sind, die von Seiten der Beklagten wirksam bestritten worden waren und auch detailliert, nämlich durch Vorlage der Tagesabschlagsbelege.

Da jedoch die Beklagten mit dieser Aufstellung zugleich auch eine Auswertung handschriftlich bezüglich der Arbeitszeiten der Klägerin beigefügt haben, hätte sich die Klägerin der Mühe unterziehen müssen, diese Aufstellung mit der eigenen abzugleichen.

Nach dem Vorstehenden geht die Berufungskammer davon aus, dass die Klägerin ihre Überstundenforderung nicht schlüssig dargeboten hat, weswegen die Klage diesbezüglich als nicht begründet abzuweisen und das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern ist.

(csn-db)

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